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Gewaltschutz

Bedauerlicherweise kommt es immer häufiger vor, dass Trennungen mit psychischer oder physischer Gewalt enden. Oft sind in einer solchen Situation auch Kinder betroffen.

In dieser Situation ist es wichtig, einen qualifizierten Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der sowohl im Familienrecht als auch im Strafrecht Erfahrung besitzt.
Das Gewaltschutzgesetz stellt eine vorbeugende zivilrechtliche Maßnahme dar, um Sie als Opfer vor Gewalt oder Stalking zu schützen. Hierbei werden nicht nur körperliche, sondern auch psychische Einwirkungen wie Telefonterror (z. B. Whatsapp) berücksichtigt.

Das in diesem Fall zuständige Familiengericht kann nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 5 GewSchG verschiedene Anordnungen treffen.

Zu Ihrem Schutz könnte es z. B. wie folgt Verbote aussprechen hinsichtlich: 

  • Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin/dem Antragsteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, Facebook usw.)

  • Aufenthalt in einer gewissen Umgebung der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers

  • Betreten der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers

  • Aufsuchen eines Ortes, wie z.B. dem Arbeitsplatz, an dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller regelmäßig aufhält
Im Falle eines Tatbestandes i. S. d. § 1 GewSchG kann nach § 2 GewSchG auch eine Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.

Sollte gegen eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene Maßnahme verstoßen werden, sieht das Gesetz nach § 4 GewSchG eine Geldstrafe oder eine  eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Weitere Informationen für Notfälle erhalten Sie unter folgendem Link:

https://www.frauenhauskoordinierung.de/


Benötigen Sie Hilfe bei einem Gewaltschutzverfahren oder haben Sie Fragen, erreichen Sie unsere Kanzlei unter 0511-64665940!
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