Bedauerlicherweise kommt es immer häufiger vor, dass Trennungen mit psychischer oder physischer Gewalt enden. Oft sind in einer solchen Situation auch Kinder betroffen.
Das in diesem Fall zuständige Familiengericht kann nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 5 GewSchG verschiedene Anordnungen treffen.
Zu Ihrem Schutz könnte es z. B. wie folgt Verbote aussprechen hinsichtlich:
Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin/dem Antragsteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, Facebook usw.)
Aufenthalt in einer gewissen Umgebung der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers
Betreten der Wohnung der Antragstellerin/des Antragstellers
- Aufsuchen eines Ortes, wie z.B. dem Arbeitsplatz, an dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller regelmäßig aufhält
Sollte gegen eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene Maßnahme verstoßen werden, sieht das Gesetz nach § 4 GewSchG eine Geldstrafe oder eine eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Weitere Informationen für Notfälle erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.frauenhauskoordinierung.de/
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